AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (R:O:I Rock ON Isens Festival / Ticketerwerb)
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) ROI Rock On Isens Festival, Festivalorganisation Event + Promotion UG (haftungsbeschränkt) („ROI“, „wir“, „uns“) regeln den Erwerb von Tickets für das von uns veranstalte ROCK ON ISENS Festival (das „Festival“) als auch die Bedingungen für den Besuch des Festivals, egal ob die Tickets direkt von uns oder über eine von Drittplattform erworben wurden.
Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets für das Festival wird die Anwendbarkeit dieser AGB akzeptiert.
Zur Bezeichnung von Kundinnen und Kunden, Veranstalterinnen und Veranstaltern sowie anderen Personen wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit grundsätzlich die weibliche Form („Kundin“, „Veranstalterin“, „Verbraucherin“, etc.) oder die Pluralform („Gäste“, etc.) verwendet. Diese Bezeichnungen beziehen sich jeweils auf Personen allen Geschlechts bzw. die Singularform.
Übersicht
Teil I. Allgemeine Bestimmungen / Ticketerwerb / Dazugehörige Beförderungsleistungen
Teil II. Besondere Bedingungen für den Erwerb von Zusatzprodukten
Teil III. Durchführung und Besuch des Festivals
Teil I. Allgemeine Bestimmungen / Ticketerwerb / Dazugehörige Beförderungsleistungen
1. Geltungsbereich
Für sämtliche Verträge und erteilte Aufträge über den Erwerb von Tickets für ein Festival gelten im Verhältnis zu ROI ausschließlich die nachfolgenden AGB.
Sofern mit Tickets für das Festival das Recht erworben wird, Beförderungsleistungen Dritter (z.B. Verkehrsverbünde) zu nutzen, gelten für diese Beförderungsleistungen die Geschäftsbedingungen dieser Dritten. Wir bitten Kundinnen, sich bezüglich der Beförderungsleistungen mit den Geschäftsbedingungen der Dritten vertraut zu machen. Etwaige Ansprüche bezüglich der Beförderungsleistungen sind gegenüber diesen Dritten geltend zu machen.
2. Vertragsabschluss, Stornierung
2.1. Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht von der Kundin aus, indem sie auf das Feld „Jetzt kaufen“ klickt („Bestellung“). Der Vertrag über den Ticketerwerb kommt erst und ausschließlich dadurch zustande, dass wir der Kundin die Transaktionsnummer per E-Mail zusenden („bestätigte Bestellung“).
2.2. Wir sind berechtigt, eine bestätigte Bestellung zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn die Kundin gegen die unter Ziff. 3 und/oder 4 genannten Bedingungen verstößt oder diese zu umgehen versucht. Dasselbe gilt für weitere spezifische Bedingungen, auf die vor der Bestellung hingewiesen wurde (z.B. Verstoß gegen Beschränkung einer Ticketanzahl pro Kundin). Die Erklärung der Stornierung/des Rücktritts kann auch konkludent durch Gutschrift der für die
Tickets gezahlten Beträge erfolgen. Auf die Stornierung/den Rücktrittfinden §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.
2.3. Für die Richtigkeit der im Bestellprozess angegebenen Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Tickets sind verfügbar, solange der Vorrat reicht.
2.4. Wenn als Versandart Postversand ausgewählt wurde, muss die Kundin ihre Sendung nach Erhalt umgehend auf Vollständigkeit prüfen. Reklamationen nehmen wir nur an, wenn sie bis maximal sieben Kalendertage nach Erhalt der Sendung oder, wenn dies früher ist, zehn Kalendertage nach Versand der Sendung bei uns eingehen.
3. Verbot des gewerblichen Weiterverkaufs von Tickets
3.1. Der gewerbliche Weiterverkauf von Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als zu dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, veräußert werden. Sie dürfen auch nicht zu einem solchen Preis oder in einer Auktion öffentlich zum Verkauf angeboten werden.
3.2. Bei einem Verstoß behalten wir uns vor, das Ticket sowie sämtliche weiteren Tickets, die die Kundin erworben hat, ohne weitere Ankündigung und entschädigungslos zu stornieren (Ziff.2.2.).
3.3. Wir behalten uns bei einem Verstoß zudem vor, eine nach billigem Ermessen festzusetzende, von der Kundin zu entrichtende und im Streitfall vom zuständigen Gericht auch der Höhe nach auf ihre Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe festsetzen. Im Regelfall wird die Vertragsstrafe 50% des auf dem zum Verkauf angebotenen/verkauften Ticket angegebenen Preises betragen. Sonstige Ansprüche von ROI bleiben unberührt, die Vertragsstrafe ist jedoch auf einen etwaigen korrespondierenden Schadensersatzanspruch anzurechnen.
4. Verbot der Verwendung von Tickets für Gewinnspiele/Verlosungen
4.1. Tickets dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von ROI für Gewinnspiele/Verlosungen verwendet werden.
4.2. Bei einem Verstoß behalten wir uns vor, das Ticket sowie sämtliche weiteren Tickets, die die Kundin erworben hat, ohne weitere Ankündigung und entschädigungslos zu stornieren (Ziff.2.2.).
4.3. Wir behalten uns bei einem Verstoß zudem vor, eine nach billigem Ermessen festzusetzende, von der Kundin zu entrichtende und im Streitfall vom zuständigen Gericht auch der Höhe nach auf ihre Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe festsetzen. Im Regelfall wird die Vertragsstrafe 100% des auf dem im Gewinnspiel/in der Verlosung angebotenen Ticket angegeben Preises betragen. Im Falle eines dauerhaften Verstoßes wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Tag neu verwirkt. Sonstige Ansprüche von ROI bleiben unberührt, die Vertragsstrafe ist jedoch auf einen etwaigen korrespondierenden Schadensersatzanspruch anzurechnen.
5. Preisbestandteile und Zahlungsmodalitäten
5.1. Die Zahlung ist je nach Bestellmodalität per Kreditkarte (VISA, MasterCard, American Express), PayPal oder
giropay möglich. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im von ROI mitgeteilten Preis enthalten.
5.2. Hinweis zur Datenübermittlung bei Kreditkartentransaktionen mit Nutzung von 3D-Secure: Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie „PSD2“) und/oder zum Schutz vor betrügerischer Verwendung von Kreditkartendaten kann das sog. 3D-Secure-Verfahren eingesetzt werden. Dabei werden Browserdaten, Kreditkartendaten, Adressdaten (Rechnungsadresse, E-Mail-Adresse), sowie der Transaktionsbetrag mit Währung über die Kreditkartenorganisationen an das kartenausgebende Institut übermittelt. Diese Daten werden vom kartenausgebenden Institut dazu verwendet, das Betrugsrisiko der Transaktion zu ermitteln; in Abhängigkeit von Betrag und Prüfungsergebnis des Kreditinstituts kann eine zusätzliche Freigabe der Kreditkartentransaktion z.B. via TAN oder App erforderlich sein.
5.3. Es werden Service- und Versandkosten erhoben. Diese Gebühren werden der Kundin bei der Bestellung im Warenkorb angezeigt.
6. Kein Widerrufsrecht für Tickets für Festivals
6.1. Ein Widerrufsrecht für Verbraucherinnen besteht nicht für Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigung, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB).
6.2. Die Bestellung von Tickets für das Festival ist eine auf einen Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigung gerichtete Erklärung, für die ein spezifischer Termin/Zeitraum vorgesehen ist. Dasselbe gilt für Festivaltickets inkl. Wohnmobilstellplätzen sowie für die Bestellung von „Zusatzprodukten“ im Zusammenhang mit dem Festivalbesuch.
7. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht beim Rechnungskauf
7.1. ROI behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags vor. Die entsprechenden Sicherungsrechte sind auf Dritte übertragbar.
7.2. Ein Recht zur Aufrechnung und/oder zur Zurückbehaltung steht der Kundin nur zu mit Ansprüchen und/oder Rechten, die rechtskräftig festgestellt oder von ROI unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem hat die Kundin ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn und soweit ihr Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7.3. Soweit Forderungen von ROI gegenüber der Kundin nicht nur vorübergehend zu mehr als 110% besichert sind, wird ROI auf Verlangen der Kundin bis zur vorstehenden Grenze Sicherungsrechte freigeben.
8. Haftungsbeschränkung, Ausschluss des Rücktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen
8.1. Wir, unsere Organe, Mitarbeiterinnen und Erfüllungsgehilfinnen, sowie etwaige Mit-Veranstalterinnen haften in jedem Fall unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für arglistig verschwiegene Mängel sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Darüber hinaus haften wir, sofern und soweit wir eine Garantie abgegeben hat und diese Garantie verletzen.
8.2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften die o.g. Personen – sofern nicht bereits eine Haftung gemäß Ziff. 8.1 besteht – nur beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung Voraussetzung für die Durchführung des Vertrages sind und auf deren Erfüllung die Kundin regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.
8.3. Sofern und soweit eine Haftung der o.g. Personen nicht gemäß einer der vorstehenden Ziffern gegeben ist, ist die Haftung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9. Absage bei höherer Gewalt
9.1. Wird das Festival auf Grund von Höherer Gewalt (wie unten definiert) vor dem Beginn des ersten Konzertes abgesagt oder verschoben, behalten die Tickets ihre Gültigkeit; die Ticketinhaberin ist berechtigt, mit dem Ticket die nächstfolgende bzw. verschobene Ausgabe des Festivals (die „Folgeveranstaltung“) zu besuchen. Bei einer Absage findet die Folgeveranstaltung in der Regel im gleichen Zeitraum des Folgejahres statt. ROI wird den genauen Termin für die Folgeveranstaltung umgehend, spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Absage oder der Verschiebung der Veranstaltung auf der Internetseite des Festivals bekanntgeben; der Termin darf maximal 14 Monate nach dem Ende des abgesagten bzw. verschobenen Festivals liegen, anderenfalls behalten die Tickets nicht ihre Gültigkeit.
9.2. Die Ticketinhaberin kann jedoch die Erstattung des auf dem Ticket abgedruckten Preises verlangen, wenn ihr der Besuch der Folgeveranstaltung unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Ticketinhaberin im Zeitpunkt der Bekanntgabe des genauen Termins für die Folgeveranstaltung für diesen Termin bereits
• eine Urlaubsreise oder Tickets für ein Konzert, Festival, eine Sportveranstaltung oder eine vergleichbare Veranstaltung hatte, oder
• eine nicht verschiebbare Dienstreise verbindlich geplant ist oder die Ticketinhaberin eine andere nicht verschiebbare Verpflichtung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis (etwa Bereitschaftsdienst) hat,
oder
• wenn der Termin der Folgeveranstaltung mit einer Geburtstags-, Hochzeits-, Jubiläumsfeier der Ticketinhaberin selbst oder ihrer nahen Angehörigen (Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkel) zusammenfällt.
9.3. Ferner liegt eine Unzumutbarkeit vor, wenn bis spätestens drei Monate vor der Folgetermin bei der Ticketinhaberin die folgenden oder vergleichbare persönliche Umstände eintreten, die ihr den Besuch der Folgeveranstaltung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unzumutbar machen werden:
• Krankheit oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigung, die den Besuch der Folgeveranstaltung ausschließt oder unzumutbar macht,
• Operation, Kur- oder Klinikaufenthalt, Rehabilitationsmaßnahme oder eine vergleichbare Maßnahme zur Wiederherstellung oder Förderung der Gesundheit,
• Verpflichtung zur Pflege naher Angehöriger (Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkel), die den Besuch der Folgeveranstaltung ausschließt oder unzumutbar macht.
9.4. Die Ticketinhaberin hat in allen Fällen die Unzumutbarkeit spätestens drei Monate vor dem Beginn der Folgeveranstaltung geltend zu machen, um ROI einen anderweitigen Verkauf des Tickets zu ermöglichen. Die Umstände, die zur Unzumutbarkeit führen, sind, soweit möglich und zumutbar, glaubhaft zu machen, z.B. durch Kopien von Reiseunterlagen. Soweit ein (körperliches) Originalticket ausgegeben worden ist, erfolgt eine Erstattung nur gegen Vorlage des Originaltickets.
9.5. Höhere Gewalt liegt vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des Einflussbereiches von ROI liegt. Beispiele hierfür sind
• Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, Terrorakte, politische Unruhen und/oder Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen und/oder Kernenergie
• Pandemien (inkl. der Covid-19 Pandemie und Pandemien aufgrund des SARS-CoV-2-Virus oder Mutationen hiervon), Epidemien, Seuchen oder ähnlichen Krankheitsgefahren und/oder im Falle von Naturkatastrophen (Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen etc.) oder hierauf beruhende Folgewirkungen,
• nicht von ROI zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonst öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die der Durchführung des Festivals entgegenstehen und die im Zeitpunkt des Verkaufes des Tickets nicht bereits mit Wirkung für den Veranstaltungstermin bestanden. Von höherer Gewalt ist sowohl dann auszugehen, wenn ein o.g. Ereignis eingetreten ist, als auch wenn ein es nach vernünftiger Einschätzung in Bezug auf den Festivaltermin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist bzw. bevorsteht, trifft ROI unter Berücksichtigung einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Ticketinhaberinnen.
10. Absage / Abbruch / Unterbrechung / Verlegung / sonstige Änderung
10.1. Unsere Haftung bei Absage, Abbruch, Unterbrechung, Verlegung oder Sonstiger Wesentlicher Änderung von Festivals beschränkt sich dem Umfang nach auf die Erstattung des auf dem Ticket aufgedruckten Preises. Persönliche Arrangements, die die Ticketinhaberin bzw. Gäste einschließlich Anreise zum und Unterbringung anlässlich des Festivals getroffen hat (es sei denn, es geht um eine Unterbringung auf Camping- oder Wohnmobilflächen des Festivals), erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr der Kundin; wir erstatten keine hierfür getätigten Aufwendungen. Für die Beschränkung des Erstattungsumfangs nach dieser Ziffer gelten die Einschränkungen nach Teil I. 8 oben entsprechend.
10.2. Eine Sonstige Wesentliche Änderung liegt vor, wenn die Änderung das Festival zu einem wesensmäßig anderen Event macht, als eine Erwerberin eines Tickets bei Erwerb des Tickets vernünftigerweise erwarten darf. Eine Änderung der und/oder die ersatzlose Streichung einzelner Künstlerinnen im bzw. aus dem Line-Up eines Musikfestivals stellen keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar; das gilt auch für sog. „Headliner“.
10.3. Muss nach dem Beginn des Kartenverkaufs für ein Festival die maximale Besucherinnenzahl im Hinblick auf eine Pandemie, ansteckende Krankheiten oder sonst auf behördliche Anordnung beschränkt werden und übersteigt die zum Zeitpunkt der Beschränkung verkaufte Anzahl an Tickets die dann zulässige Besucherinnenzahl, ist ROI berechtigt, Tickets im erforderlichen Umfang zu stornieren. Gleiches gilt für Tickets, die zu dem Besuch besonderer Bereiche (z.B. Backstage-Bereich) berechtigen. ROI wird mittels eines angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens bestimmen, welche Tickets storniert oder umgewandelt werden und wie eine ggf. vorzunehmende Neuverteilung von Tickets erfolgt.
10.4. Für stornierte Tickets erhält die Besucherin den auf dem Ticket aufgedruckten Preis erstattet oder, nach Wahl von ROI, einen entsprechenden Wertgutschein, wenn Veranstalterinnen aufgrund Gesetzes für diesen Fall zu einer Ausgabe von Gutscheinen berechtigt ist. Weitergehende Ansprüche auf Entschädigung oder Aufwendungsersatz (z.B. in Bezug auf Stornokosten für Anreise oder Hotelbuchungen) bestehen nicht. Es gelten im Übrigen die Einschränkungen nach Teil I. 8 oben entsprechend.
10.5. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte von ROI (wie z.B. aufgrund eines Gesetzes zur Abmilderung von Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht) bleiben in jedem Falle unberührt und gelten fort.
11. Anwendbares Recht, außergerichtliche Streitbeilegung
11.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts. Unabhängig hiervon können sich Verbraucherinnen mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland stets auch auf das Recht des Staates berufen, in dem sie ihren Wohnsitz haben.
11.2. Wir weisen auf Folgendes hin:
• Die Europäische Kommission stellt seit dem 15. Februar 2016 eine Plattform zur Onlinestreitbeilegung bereit. https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage
Die E-Mail-Adresse von ROI lautet: rockonisens@gmail.com
• Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle teilzunehmen.
Teil II. Besondere Bestimmungen für Parktickets / Special Camping
1. Parktickets
1.1. Für die Nutzung ausgewiesener Parkflächen bei Festivals ist ggf. der Kauf eines Parktickets vor Ort beim Ordnungspersonal erforderlich. Das Ticket berechtigt für die Dauer des Festivals zum Parken des Fahrzeugs auf einer vom Ordnungspersonal näher zugewiesenen Stellfläche; es muss vor Ort gegen einen Berechtigungsschein getauscht werden, der mit dem Kfz-Kennzeichen auszufüllen und gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe zu legen ist.
1.2. Durch den Kauf eines Parktickets wird ein Mietverhältnis über einen Stellplatz für ein Fahrzeug auf den ausgewiesenen Parkflächen geschlossen. Der Stellplatz wird vor Ort vom Ordnungspersonal zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz. ROI schuldet keine Bewachung des geparkten Fahrzeugs.
1.3. Die Parkflächen sind am Abreisetag bis zu dem für das Festival veröffentlichten Zeitpunkt vollständig zu verlassen. Wird das geparkte Fahrzeug nicht rechtzeitig entfernt, ist ROI ohne weitere Fristsetzung berechtigt, es auf Kosten der Besucherin, die das Fahrzeug abgestellt hatte, entfernen und aufbewahren zu lassen, es sei denn, sie hat die nicht rechtzeitige Entfernung des Fahrzeugs nicht zu vertreten.
1.4. Eine Rückerstattung des Mietpreises für den Fall, dass das Parkticket nicht genutzt wird, ist nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung des § 537 BGB möglich und im Übrigen ausgeschlossen.
1.5. Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a BGB findet keine Anwendung. Im Übrigen gilt die Haftungsregelung aus Teil I.
1.6. Das Übernachten in auf den Parkflächen geparkten Fahrzeugen ist nicht gestattet.
2. Camping
Diese Bedingungen gelten ergänzend zu den in Teil I genannten Bedingungen für den Abschluss von Verträgen über die Miete von Camping-Angeboten – entweder (i) die einer konkreten Fläche auf einer Campingfläche, oder (ii) die einer konkreten Stellfläche innerhalb einer Wohnmobilfläche (ggf. inkl. eines Stromanschlusses) oder (iii) die einer Zeltunterkunft im speziell ausgewiesenen Campingbereich eines Festivals mit aufgebauten Zeltunterkünften.
2.1. Allgemeines
2.1.1. Tickets/Plaketten
Der Nachweis über den Erwerb eines Camping-Angebotes wird ggf. ausschließlich vor Ort gelöst. Ein Versand eines Camping-Tickets ist nicht möglich. Camping-Tickets sind nicht übertragbar (insb. ist keine Untervermietung oder anderweitige Nutzungsüberlassung an Dritte) und die mit dem Ticket zugewiesene (Wohnmobilstell-)Fläche nach der Annahme des Mietvertrages durch ROI nicht veränderbar. Wird eine Plakette für ein Kfz, die zur Nutzung einer Wohnmobilfläche berechtigt, zugestellt, muss diese beim Befahren der Fläche fest und gut sichtbar am Kfz angebracht sein, sodass der Ordnungsdienst sie kontrollieren kann. Soweit ein bestimmter Stellplatz angemietet wurde, wird der Ordnungsdienst die Stellfläche laut Nummer auf dem Ticket bzw. der Plakette zuweisen. Die Einfahrt darf verweigert werden, wenn das jeweilige Fahrzeug nach Wohnmobilbedingungen des Festivals nicht für die Wohnmobilfläche zugelassen ist.
Die Camping-Tickets allein berechtigen nicht zum Betreten des Konzertgeländes („Infield“), jeder Gast muss ein Festivalticket für alle Tage (Kombiticket, VIP, Early Bird, Ticket) vorweisen!
2.1.2. Rücktritt
Die Kundin kann vor dem Beginn des Festivals von dem Kauf eines Camping-Tickets, zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber ROI zu erklären, wobei eindeutig aus der Erklärung hervorgehen muss, ob die Kundin von dem Erwerb des Festivalpasses und des Camping-Tickets oder nur von dem Erwerb des Camping-Tickets zurücktritt. Wir empfehlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per Brief oder E-Mail) zu erklären. Tritt die Kundin gemäß dem vorstehenden Absatz sowohl vom Festivalticket und vom Camping-Ticket zurück, verliert ROI den Anspruch auf den Preis für Festivalticket und für Camping-Ticket. Tritt die Kundin nur vom Camping-Ticket zurück, verliert ROI nur den Anspruch auf den Preis für das Camping-Ticket.
In beiden Fällen können wir statt des Preises eine angemessene Entschädigung verlangen. Das gilt nicht, wenn wir den Rücktritt zu vertreten haben oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung des Festivals oder die Beförderung von Personen an den Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht unserer Kontrolle unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Wir pauschalieren die Höhe der angemessenen Entschädigung. Die Pauschalen richten sich nach dem Preis das jeweilige Ticket abzüglich des Werts der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was wir durch anderweitige Verwendung der Leistungen erwerben. Die Pauschalen berücksichtigen zudem den Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Festivalbeginn. Die Herleitung der Höhe der Entschädigung begründen wir auf Verlangen der Mieterin.
2.1.3. Absage durch ROI
Wir behalten uns das Recht auf eine Absage/Stornierung von Camping-Angeboten bis 14 Kalendertage vor Beginn des Festivals vor, wenn nicht ausreichend Buchungen für ein Camping-Angebot eingegangen sein sollten. In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen vollständig zurückerstattet und Festivaltickets behalten ihre Gültigkeit.
2.2. Zusätzlich für Zeltunterkünfte
2.2.1. Check-In
Beim erstmaligen Betreten der Zeltunterkünfte werden das Ticket für das Festival und das Zeltunterkunftsticket an der Rezeption entwertet und der Kundin sowie ihren mitreisenden Personen werden Festivalbändchen angelegt. Außerdem wird die gebuchte Zeltunterkunft zugewiesen. Wir weisen darauf hin, dass Gäste, die eine Zeltunterkunft nutzen, der gesetzlichen Meldepflicht nach §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz unterliegen. Besondere Meldescheine liegen in den Zeltunterkünften aus und müssen unverzüglich nach Check-In ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben an der Rezeption abzugeben.
2.2.2. Nutzung, Nutzungsdauer, Inventar
Die Zeltunterkunft wird ab Beginn des Festivals mietweise überlassen. Am Anreisetag kann die Kundin die Fläche frühestens zur offiziellen Öffnung der Campingflächen beziehen, die auf der Internetseite des Festivals bekanntgegeben wird. Am Abreisetag ist die Fläche bis spätestens 12:00 Uhr zur Verfügung zu stellen. Die Zeltunterkunft wird mit Inventar vermietet, welches zu jeder Zeit pfleglich zu behandeln ist. In allen Zeltunterkünften gilt Rauchverbot. Jede Veränderung an der Zeltunterkunft ist untersagt; ebenso ist es untersagt, den Standort der Zeltunterkunft eigenmächtig zu verändern. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands notwendige Kosten gehen zu Lasten der Kundin. Der Zustand der Zeltunterkunft sowie des Inventars sind von der Kundin sofort nach dem Check-In zu prüfen. Rügt die Kundin Mängel der Zeltunterkunft und/oder des Inventars (inkl. fehlendes Inventar) nicht unverzüglich, spätestens aber 30 Minuten nach dem Check-In, gelten Zustand der Zeltunterkunft und des Inventars (inkl. etwaig fehlendes Inventar) als vertragsgemäß anerkannt. Während der Mietzeit an der Zeltunterkunft oder dem Inventar entstandene Schäden sind durch die Kundin zum Selbstkostenpreis zu ersetzen, es sei denn, weder die Kundin noch die mitreisenden Personen haben die Schäden zu vertreten.
2.2.3. Nutzung Stromanschluss
Stromanschlüsse sind aus Sicherheitsgründen auf eine maximale Leistung von 1.000 Watt pro Steckdose beschränkt.
Der Strom wird lokal erzeugt und ist somit anfällig für Störungen und Spannungsschwankungen. ROI übernimmt keine Haftung für die Nutzung der Stromquelle und für etwaige Defekte an Geräten, die durch Spannungsschwankungen oder Ausfälle verursacht wurden. ROI behält sich zudem das Recht vor, die Stromversorgung bei extremen Wetterlagen, aus wichtigem Grund oder aus Sicherheitsgründen (ggf. zeitweise) einzustellen bzw. zu unterbrechen. Ansprüche der Kundin bestehen in diesem Fall nicht. Die Kundin und ihre mitreisenden Personen sind verpflichtet, den Stromanschluss vor Flüssigkeiten jeglicher Art zu schützen und etwaige Probleme mit dem Stromanschluss sofort dem Ordnungsdienst oder an der Rezeption zu melden.
2.2.4. Haftung
ROI haftet für Verlust oder Beschädigung der von der Mieterin und mitreisenden Personen in die Zeltunterkunft eingebrachten Sachen gemäß den gesetzlichen Regelungen der §§ 701 ff. BGB. Im Übrigen gilt die Haftungsregelung aus Teil I.
2.3. Für Verträge zur Vermietung einer Wohnmobilstellfläche inkl. Stromanschluss
ROI stellt den Stromanschluss in Form eines Schuko-Anschlusses zur Verfügung. Stromanschlüsse sind aus Sicherheitsgründen auf eine maximale Leistung von 2.000 Watt pro Anschluss beschränkt. Der Strom wird lokal erzeugt und ist somit anfällig für Störungen und Spannungsschwankungen. ROI übernimmt keine Haftung für die Nutzung des Stromanschlusses und für etwaige Defekte an Geräten, die durch Spannungsschwankungen oder Ausfälle verursacht wurden. ROI behält sich zudem das Recht vor, die Stromversorgung bei extremen Wetterlagen, aus wichtigem Grund oder aus Sicherheitsgründen (ggf. zeitweise) einzustellen bzw. zu unterbrechen. Ansprüche der Kundin bestehen in diesem Fall nicht. Die Kundin ist verpflichtet, den Stromanschluss vor Flüssigkeiten jeglicher Art zu schützen und etwaige Probleme mit dem Stromanschluss unverzüglich dem Ordnungsdienst zu melden.
Teil III. Durchführung und Besuch von Festivals
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Durchführung und den Besuch der Festivals. Es gilt die Allgemeine Hausordnung für das Festivalgelände (1.). Für die Park-, Camping- bzw. die Wohnmobilflächen gilt ergänzend die Besondere Hausordnung (2.). „Festivalgelände“ meint das gesamte Gelände, auf dem sich Personen vor und während eines Festivals aufhalten, d.h. für die Zwecke dieser AGB die von ROI ausgewiesenen „Parkflächen“, die „Campingflächen“ und die „Wohnmobilflächen“ sowie der Bereich, der nach weiteren Zugangskontrollen zu den Bühnen beginnt und der „Konzertgelände“ oder „Infield“ genannt wird.
1. Allgemeine Hausordnung für das ROI Rock On Isens Festival
2. Besondere Hausordnung für Park-, Camping- bzw. Wohnmobilflächen
1. Allgemeine Hausordnung für das ROI Rock On Isens Festival
1.1. (Wieder-) Betreten eines Festivalgeländes
Das Betreten eines Festivalgeländes ist nur mit einem Armband mit befestigtem Verschluss („Festivalbändchen") möglich, das nach Entwertung des Tickets den Gästen angelegt wird. Bei jedem Betreten des Festivalgelände ist das unbeschädigte Festivalbändchen mit Originalverschluss vorzuzeigen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.
Bei Verlust des Festivalbändchens, den ROI nicht zu vertreten hat, erfolgt kein Ersatz und keine Erstattung des Eintrittspreises.
1.2. Sicherheitskontrollen
Bei jedem Betreten eines Festivalgelände findet aus Sicherheitsgründen sowie zur Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch einen von ROI eingesetzten Ordnungsdienst statt. Bestimmte Gegenstände (z.B. Waffen, illegale Drogen etc.) dürfen nicht mit auf das Festivalgelände gebracht und dort nicht mit sich geführt werden. Eine jeweils aktuelle Liste der verbotenen Gegenstände pro Bereich eines Festivalgeländes (Infield, Camping-, Wohnmobil- und Parkflächen) ist auf der Internetseite des Festivals für das Festivalgelände und für das Infield einsehbar. Sofern Gäste nicht bereit sind, verbotene Gegenstände am Einlass abzugeben und sich – ggf. konkludent durch die Abgabe der verbotenen Gegenstände – damit bereiterklären, dass die Gegenstände entsorgt werden, wird der Ordnungsdienst den Einlass verweigern. ROI ist nicht verpflichtet, abgegebene Gegenstände zu verwahren; es bestehen keine Ansprüche für die Entsorgung abgegebener verbotener Gegenstände. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festivalgelände bei begründetem Verdacht Gäste auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände anzusprechen, sie hierzu zu befragen, und wenn die Gäste den begründeten Verdacht nicht ausräumen können, auf unerlaubte Gegenstände zu durchsuchen. Der Ordnungsdienst ist auch berechtigt, beim Durchgang auf andere Flächen eines Festivalgeländes, z.B. von Campingflächen auf das Infield, zusätzliche Sicherheitskontrollen durchzuführen.
1.3. Betreten des Konzertgeländes („Infield“)
Für das Betreten des Konzertgeländes gilt zusätzlich Folgendes: Auf den Veranstaltungsflächen gibt es kostenfrei nutzbare Trinkwasserzapfstellen. Es ist nicht gestattet, eigene Getränke auf die Veranstaltungsflächen mitzubringen. In welcher Form es gestattet ist, Trinkbehältnisse mit auf das Konzertgelände zu nehmen, wird rechtzeitig vor der Veranstaltung auf der Internetseite des Festivals bekannt gegeben.
Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.
1. Jegliche Taschen und jegliche Rucksäcke
2. Andere Getränke als Getränke in Tetra Packs mit mehr als 0,5 Liter
3. Helme
4. Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
5. Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
6. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer)
7. Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel)
8. AUFZEICHNUNGSGERÄTE: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist untersagt
9. Notebooks, Tablets
10. Laserpointer
11. Tiere
12. Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Fahnenstangen, Regenschirme, Camping-Equipment, Selfie-Sticks.
13. Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge
14. Aggregate
Zu erlaubten Gegenständen gehören :
1 - Persönliche Kleidung, Proviant
2 - Tetra Paks mit bis zu 0,5 Liter
3 - Einwegkameras
4 - Pocketkameras
5 - Mobiltelefone
Das Mitführen der genannten Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände dieser Art können an den Eingängen entsorgt werden oder sie werden zurück ins Auto gebracht. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abhandenkommen von Gegenständen. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Möglichkeit besteht, Gegenstände zur Aufbewahrung abzugeben.
1.4. Regelungen für Minderjährige
Die Regelungen für den Zutritt von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahre finden sich auf der Internetseite des Festivals. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
1.5. Ausschluss von Gästen
ROI behält sich das Recht vor, offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Gäste auch mit einem ordnungsgemäß angelegten und unbeschädigten Bändchen den Zutritt zum Festivalgelände zu verweigern. Die Einschätzung und Anweisungen erfolgt durch das Ordnungsdienstpersonal, dem Folge zu leisten ist. Verstoßen Gäste in erheblicher Weise gegen die Vorgaben der Hausordnung, ist ROI berechtigt, das Festivalbändchen gegen ein „weißes Band“ austauschen. Gäste mit „weißem Band“ haben das Festivalgelände (oder einen designierten Teilbereich) zu verlassen und dürfen es erst wieder am darauffolgenden Kalendertag betreten, wenn sie ein Gespräch mit dem Ordnungsdienst geführt haben und dieser zu dem Ergebnis kommt, dass die Gäste nunmehr die Hausordnung respektieren werden. Wird gegen Gäste ein zweites Mal ein „weißes Band“ verhängt, steht es ROI frei, sie dauerhaft von dem Betreten des Festivalgeländes auszuschließen. In keinem der vorgenannten Fälle erfolgt eine Erstattung des Eintrittspreises. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn Gäste auf dem Festivalgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Handel mit Betäubungsmitteln) begehen oder Handlungen, die den Verdacht von Straftaten begründen, vornehmen (z.B. staatsfeindliche und/oder ggf. volksverhetzende Parolen), oder Feuerwerkskörper abbrennen, ist ROI berechtigt, sie umgehend vom Festival auszuschließen. Macht ROI-Gebrauch von diesem Recht, verliert die Eintrittskarte bzw. das Festivalbändchen die Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Ticketpreises ist ausgeschlossen.
1.6. Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen
ROI wird das Festival filmen, livestreamen, fotografieren und Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigen. Diese Aufnahmen können jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigen Gäste unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung ihres Bildnisses und ihrer Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild- und/oder Tonaufnahmen, die von ROI im Zusammenhang mit dem Festival erstellt werden, sowie in deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, z.B. über das Internet), ein. Das bedeutet insbesondere, dass Gäste ROI das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumen, unentgeltlich Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Gastes in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung einzelner Gäste aufzuzeichnen und in Medien ihrer Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten. Dies umfasst das Recht, dieses Recht an Dritte wie z.B. Beauftragte und Lizenznehmerinnen weiterzugeben.
1.7. Kameras, Aufnahmegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungen
Auf Konzertgeländen sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist das Mitführen von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art, von Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräten aller Art, wie Tonbandgeräten, MP3-Rekordern und Diktiergeräten. ROI ist berechtigt, Gästen den Zutritt zum Infield zu verweigern, sofern sie nicht bereit sind, die Geräte an einem Einlassbereich abzugeben. ROI ist nicht verpflichtet, abgegebene Gegenstände zu verwahren. ROI übernimmt keine Gewähr dafür, dass an einem Einlassbereich Schließfächer zur Verfügung stehen oder dafür, dass vorhandene Schließfächer frei sind. Für die Nutzung etwaig vorhandener Schließfächer ist ein Entgelt zu zahlen. Ansprüche gegen ROI wegen einer unbefugten Entwendung der Geräte aus den Schließfächern sind ausgeschlossen, sofern ROI die Entwendung nicht vorsätzlich oder grobe fahrlässig zu vertreten hat vorgeworfen werden kann. Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen des Festivals liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich bei ROI. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ROI entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.
1.8. Hörschäden
ROI haftet für Hörschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wenn eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Gäste sollten eine unmittelbare Nähe zu Lautsprecherboxen vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zu Lautsprecherboxen oder jenseits von Absperrungen erfolgt auf eigene Gefahr der Gäste. In jedem Fall wird der Gebrauch von Ohrstöpseln – insbesondere in der Nähe der Bühnen – dringend empfohlen.
1.9. Zutrittsbeschränkungen
Der Zutritt zu Bereichen eines Festivalgeländes mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Gästekapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist ROI eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung des Ticketpreises begründet.
1.10. Haftung von ROI bei Diebstahl etc.
ROI haftet nur in den Grenzen von Teil I Ziffer 8. für Schäden und Verluste, die Gästen durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder ähnliche Vorkommnisse entstehen. ROI übernimmt keine Gewähr für das Vorhandensein von Schließfächern. Gäste haben keinen Anspruch auf die Verfügbarkeit eines Schließfaches.
1.11. Verbote
Es ist verboten:
• beleidigende, sexistische, rassistische, verfassungsfeindliche und erkennbar rechtswidrige
Äußerungen zu tätigen oder Bekleidung und Abzeichen mit beleidigenden, sexistischen, rassistischen, verfassungsfeindlichen und erkennbar rechtswidrigen Äußerungen und Symbolen zu tragen (einschließlich Symbolen von und erkennbarer Bezugnahmen auf verfassungsfeindliche Organisationen); dies schließt das Aufstellen und Mitführen entsprechender Plakate, Banner, Fahnenvetc. ein;
• andere Gäste in irgendeiner Form zu gefährden – insbesondere durch Crowdsurfing oder durch Abbrennen von Pyrotechnik (u.a. Feuerwerkskörper, Bengalische Feuer) -> das Abbrennen von Pyrotechnik wird zur Anzeige gebracht;
• offenes Feuer zu unterhalten;
• Fluchtwege und Treppen als Sitzgelegenheiten zu nutzen;
• Tiere mit sich zu führen;
• Abfälle außerhalb der bereitgestellten Mülltonnen und -container zu entsorgen;
• außerhalb der bereitgestellten Toiletten zu urinieren und/oder zu defäkieren;
• Gegenstände oder Einrichtungen mutwillig zu beschädigen (das schließt die erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes, z.B. durch Graffitis, ein) -> solche Beschädigungen werden zur Anzeige gebracht;
• Wallanlagen, Zäune, Lichtmasten, Gebäude, Stromkästen, Müllcontainer, Mülltonnen oder andere Infrastruktureinrichtungen zu betreten bzw. zu erklettern;
• wassergefährdende oder -verunreinigende Stoffe in den Boden einzubringen;
• sich im Militärsicherheitsgebiet in der Nähe des Festivalgeländes aufzuhalten;
• Wertstoffe (z.B. Flaschen oder Dosen), deren Rückgabe mit der Auszahlung eines Pfandgeldes verbunden ist, zum Zwecke der Generierung von Einnahmen zu sammeln -> wir behalten uns vor, Gäste, die gegen diese Verpflichtung verstoßen, von dem Besuch des Festivals auszuschließen und die gesammelten Wertstoffe zu konfiszieren;
• ohne Zustimmung von ROI Verkaufsstellen zu betreiben; eine Zustimmung von ROI kann vor dem Beginn der Veranstaltung beantragt werden; der Betrieb nicht genehmigter Verkaufsstellen kann zum sofortigen Ausschluss von dem Festival führen; wir behalten uns zudem vor, die zum Kauf angebotenen Waren zu konfiszieren und erst nach dem Ende des Festivals zurückzugeben.
1.12. Gebote
Den Anordnungen des Ordnungsdienstes ist jederzeit Folge zu leisten. Fluchtwege und Treppen sind zügig zu durchqueren. Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalgästen zu üben.
1.13. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Festivalgelände Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf einem Festivalgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.
2. Besondere Hausordnung für Park-, Camping- bzw. Wohnmobilflächen
2.1. Anreise der Gäste, Parken, Abschleppen, Zuteilung von Flächen beim Rock On Isens Festival Gäste sind für ihre Anreise zum Festival selbst verantwortlich und parken ihre Kfz auf eigene Gefahr. Kfz dürfen nur auf als solche ausgewiesenen Parkflächen oder -plätzen abgestellt werden; diese können gebührenpflichtig sein. Wildes Parken ist untersagt und wird zur Anzeige gebracht. ROI weist ausdrücklich darauf hin, dass Park- und Campingflächen getrennt sind.
Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Camping- und/oder Wohnmobilplatzes. Eine Zuteilung von Park-, Camping- und Wohnmobilplätzen erfolgt durch den Ordnungsdienst. Flucht- und Rettungswege sind zu jeder Zeit freizuhalten. ROI weist darauf hin, dass es sich bei den als Parkplätzen ausgewiesenen Flächen teilweise um Wiesen und / oder Ackerflächen handelt. Die Befahrbarkeit dieser Flächen kann wetterbedingt erschwert / eingeschränkt sein. ROI übernimmt keine Haftung für das Abschleppen von Fahrzeugen durch Dritte. Wir bieten keinen Abschleppservice an, können aber auf Anfrage den Kontakt zu einem für Gäste kostenfreien Abschlepper herstellen. Für die Auswahl der Abschlepper übernimmt ROI keine Haftung, insbesondere gewährleisten wir nicht, dass es sich um ein zugelassenes Abschleppunternehmen handelt. Gäste sind verpflichtet, sich eigenständig um das Abschleppen ihrer Fahrzeuge zu kümmern. Die Beauftragung eines Dritten mit dem Abschleppvorgang erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr der Gäste, auch wenn ROI den Kontakt hergestellt hat. ROI weist ausdrücklich darauf hin, dass das Abschleppen von Fahrzeugen mittels dafür nicht bestimmter Fahrzeuge (z. B. Traktoren) zu Schäden an dem abzuschleppenden Fahrzeug führen kann. Wird ein Fahrzeug ohne gut sichtbaren und ausgefüllten Berechtigungsschein (s. dazu oben Teil II. Nr. 1) auf einer Parkfläche abgestellt, erheben wir neben dem Preis für das Parkticket (derzeit: € 20,-) eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 40,-; die Geltendmachung weiterer Kosten zur Ermittlung der Person, die als Halterin registriert ist, oder zur Eintreibung der Forderung behalten wir uns ausdrücklich vor. Es gelten jeweils ergänzend die auf der Internetseite Festivals hier publizierten Park- und Campinghinweise; den Anweisungen des Ordnungsdienstpersonals ist auch insoweit Folge zu leisten.
2.2. Sperrung / Räumung von Flächen
Aus Sicherheitsgründen ist ROI berechtigt, einzelne Park-, Camping- und Wohnmobilflächen vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung des Ticketpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen von ROI ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.
2.3. Camping und Nutzung der Campingfläche
Das Campen ist nur auf den als solchen ausgewiesenen Campingflächen gestattet. Camping auf nicht als hierfür ausgewiesenen Flächen ist untersagt. Wildes Campen ist untersagt und wird zur Anzeige gebracht. ROI behält sich vor, nicht sämtliche Campingflächen gleichzeitig zu öffnen, sondern Campingflächen bereichsweise nach Bedarf und schrittweise zu öffnen. Der Internetseite des Festivals kann hier entnommen werden, wie lange die Campingflächen geöffnet sein werden. Gäste haben spätestens zur Schließung der Campingfläche die von ihnen genutzte Fläche zu räumen. Befinden sich nach der Schließung der Campingfläche noch Gegenstände der Gäste auf der Campingfläche, ist ROI berechtigt, diese zu entsorgen. Eine Verpflichtung von ROI, Gegenstände, die sich nach Schließung der Campingfläche noch auf dieser befinden, aufzubewahren, besteht nicht. Beim Campen sind Umweltschutz, die Grundsätze der Müllvermeidung und der korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen ist auf dem gesamten Festivalgelände und insbesondere auf Camping- und Wohnmobilflächen wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt. Gepäck darf unter Zuhilfenahme von Handwagen, Sackkarren oder Schiebrollbügelwagen vom Park- auf Campingflächen transportiert werden; die Mitnahme von Kfz-Anhängern auf Campingflächen ist nicht gestattet.
2.4. Nutzung von Wohnmobilflächen
Auf als Wohnmobilflächen ausgewiesenen Teilen des Festivalgeländes ist es erlaubt, in bestimmten Fahrzeugen zu übernachten. Welche Fahrzeuge für die Zufahrt und die Übernachtung auf Wohnmobilflächen zugelassen sind, ist vor dem Kauf des Tickets unter „Mehr Informationen“ abrufbar. Die Zufahrt und das Abstellen von Fahrzeugen setzt voraus, dass ein gültiges Wohnmobil-Ticket erworben wurde und eine Wohnmobil-Plakette mit eingetragener Handynummer der Erwerberin des Wohnmobil-Tickets gut sichtbar an der Frontscheibe des Fahrzeugs angebracht ist. Pro Fahrzeug darf in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs ein Pavillon oder ein Zelt (zum Campen) aufgestellt werden (maximal 3m x 3m). Da beim Erwerb des Wohnmobil-Tickets keine Prüfung des genutzten Fahrzeugs vorgenommen werden kann, behält sich ROI vor, Fahrzeugen, die den vorgenannten Bedingungen nicht entsprechen, die Zufahrt zu Wohnmobilflächen zu verweigern. Eine Erstattung des bereits entrichteten Entgelts für das Wohnmobil-Ticket ist ausgeschlossen; die Erfüllung der vorgenannten Bedingungen liegt in der alleinigen Verantwortung der Inhaberin des Wohnmobil-Tickets. Gleiches gilt für die laufende Kontrolle auf die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen während des Parkens durch ROI. Das entrichtete Entgelt für die Nutzung von Wohnmobilflächen stellt lediglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung des Parkraums dar. Es beinhaltet bzw. begründet weder Be- oder Überwachungsleistungen von ROI, noch sonstige Leistungen oder Fürsorgepflichten, abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
2.5. Betrieb von Tonanlagen
Der Betrieb von Tonanlagen (ohne Stromaggregate) ist während der Tageszeit gestattet; Lautsprecher sind so auszurichten, dass sie die umliegenden Gäste nicht beschallen. Die maximale Lautstärke kann von dem Ordnungsdienst aus Gründen des Anwohnerschutzes begrenzt werden. Während der Ruhezeiten ist der Betrieb von Tonanlagen nicht gestattet. Üblicherweise gilt der Zeitraum zwischen 2.00 Uhr und 8.00 Uhr als Ruhezeit. Tages- und Nachtruhezeit können bei den einzelnen Festivals variieren; eine kürzere oder längere Nachtruhezeit wird auf der Internetseite des Festivals bekanntgegeben.
2.6. Verbot von Abgrenzungen / Löchern
Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Camping- und Wohnmobilflächen gegraben werden.
2.7. Rettungswege
Unbedingt zu beachten sind die auf dem Boden markierten Rettungswege. Sie sind unter allen Umständen freizuhalten. Die Markierungen dürfen nicht verändert oder entfernt werden.
2.8. Nutzung von Kochgeräten / offenes Feuer / Lagerfeuer
Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet. Bestimmte Gas-Kochgeräte sind gestattet, sie müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und Deutschen und/oder Europäischen Normen (wie z.B. DIN oder EN) entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventil-kartuschen) bis maximal 500g Füllgewicht verwendet werden.
2.9. Grillen
Grillen ist zulässig mit Einweg- und Dreibein-Grills. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen wie z.B. Waldbrandgefahr kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten strengstens untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten oder in glühendem Zustand in den Mülleimern oder -containern zu deponieren oder zu entsorgen.
2.10. Müllentsorgung
An den Ausgabestellen für die Festivalbändchen erhalten Gäste nach Anlegen des Bändchens einen Müllsack. Während des Festivals sind Abfälle an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Solange der Vorrat reicht, werden zusätzliche Mülltüten kostenlos vom Ordnungsdienst verteilt.
2.11. Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen
Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen der Camping- und Wohnmobilflächen sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden.
2.12. Rauchverbot
Das Rauchen in Waldgebieten und in geschlossenen Räumen und Zelten ist nicht gestattet.
2.13. Abreise / Reinigung
Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen. Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise muss bis zum Campingschluss (Tag und Uhrzeit) werden auf der Internetseite des Festivals erfolgen. Befinden sich nach der Schließung der Camping- und Wohnmobilflächen noch Gegenstände von Gästen auf den Camping- und Wohnmobilflächen, ist ROI berechtigt, diese Gegenstände zu entsorgen. Eine Verpflichtung von ROI zur Verwahrung der Gegenstände besteht nicht. Wird das Festival abgesagt oder abgebrochen, nachdem Gäste die Camping- oder Wohnmobilfläche betreten bzw. befahren haben, gilt das Vorstehende; ROI wird den Gästen eine angemessene Frist setzen.
Umwelteinflüsse:
Das Konzert findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen.
Aushänge/ Anweisungen:
Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage www.rockonisens.de.
Gültig ab 01.09.2024